BAM-BEHÄLTER
Infektiöse und Zytostatika-Abfälle (AVV-AS 180103*/180108*) müssen für die Sammlung und Entsorgung in Behältern verpackt sein, die bauartgeprüft sind. Der Transport dieser Abfälle ist nach den Nationalen Vorschriften „Gefahrgut Straße/Schiene" (GGVSEB, RSEB, GGKostV) durchzuführen.
Körperteile und Organabfälle müssen nicht mehr nach der "Gefahrgutverordnung Straße" (GGVS) transportiert werden. Trotzdem werden BAM zugelassene Behälter eingesetzt, weil die Beseitigungsanlagen i.d.R. nur bauartgeprüfte Behälter annehmen.